Ehe oder eingetragene Partnerschaft: Welches Ja ist das bessere?

(Kriterien für die Auswahlentscheidung)

 

Wie hinlänglich medial kommuniziert hat der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom Dezember 2017 die (unterschiedlichen) geschlechtsspezifischen Formalvoraussetzungen zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft aufgehoben. Nachdem das Parlament während der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten „Reparaturfrist“ keine gesetzliche Neuregelung beschlossen hat, sind nunmehr beide Rechtsinstitute sowohl für gleich- als auch verschiedengeschlechtliche Paare ab 01.01.2019 zugänglich. Für Heirats-/Partnerschafts-Willige stellt sich nunmehr die Frage: Was ist in den Rechtswirkungen eigentlich der Unterschied?

Fast nichts mehr. Der Verfassungsgerichtshof listet dies in seiner Entscheidung präzise auf:

„Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten Ehe und eingetragene Partnerschaft bestehen noch vereinzelt. Beispiele dafür bilden das unterschiedliche Mindestalter für das Eingehen einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft (Möglichkeit ab 16 Jahren für ehemündig erklärt zu werden nach § 1 Abs. 2 EheG; jedenfalls 18 Jahre nach § 4 Abs. 1 EPG), ferner der Umstand, dass im EPG ein Verlöbnis nicht ausdrücklich vorgesehen ist (anders §§ 45 f. ABGB), und die Möglichkeit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bei seit drei Jahren aufgehobener häuslicher Gemeinschaft (§ 15 Abs. 3 EPG, statt sechs Jahren bei der Ehe). Einen weiteren Unterschied dürfte der geringere Unterhalt bei unverschuldeter und ungewollter Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mangels Übernahme von § 69 Abs. 2 EheG (Ehegattenunterhalt bei Scheidung nach § 55 EheG mit [Verschuldens-]Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG) darstellen. Anders als in § 90 ABGB ist in § 8 Abs. 2 EPG nicht von einer Verpflichtung zur Treue, sondern von einer Vertrauensbeziehung die Rede (zur Frage, ob sich die beiden Begriffe tatsächlich in ihrer Bedeutung voneinander unterscheiden, vgl. Beclin, Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz im Lichte des Eherechts, EF-Z 2010, 52 [53]).“

In der Praxis von Relevanz dürfte wohl primär die unterschiedliche Unterhaltsgestaltung nach Scheidung/Auflösung wegen mehr als dreijähriger Trennung der häuslichen Gemeinschaft sein. Im Falle des Verschuldens eines Ehegatten daran, kann der andere geschiedene Ehegatte Unterhalt wie bei aufrechter Ehe verlangen. Im Bereich der eingetragenen Partnerschaft wurde diese Variante vom Gesetzgeber nicht übernommen, sondern führt der Verschuldensausspruch auch in diesem Fall nur zum „angemessenen Unterhalt“, ermittelt in der Regel durch auf die wechselseitigen Einkommen abgestimmte Prozentsatzberechnung. Das in der scheidungsrechtlichen Praxis bekannte „Taktieren“ und „Aussitzen“ aus rein unterhaltsrechtlichen Erwägungen geht daher in diesem Fall (mehr als dreijährige Trennung der häuslichen Gemeinschaft) ins Leere.

Alle übrigen Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten bleiben wohl nur für wenige Einzelfälle relevant.

Die zweite Frage, die sich aufdrängt, wurde bereits ausführlich medial erläutert und letztlich in einem internen Informationsschreiben des Innenministeriums (siehe auch) klargestellt: Eingetragene Partner können zwanglos in die Ehe „switchen“, ohne dass es vorher eines Auflösungsverfahrens bedarf. Die Partnerschaft ist mit der Eheschließung aufgelöst. Dies korrespondiert auch mit § 24 EheG: Eine Ehe ist im Hinblick auf eine bestehende eingetragene Partnerschaft nur dann nichtig, wenn ein Teil zur Zeit der Eheschließung „mit einer dritten Person“ in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.

Für den anderen Fall, nämlich die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch Eheleute scheint der Gesetzestext (§ 5 Abs 1 Z 2 EPG) dies auf den ersten Blick nicht möglich zu machen. Für  Personen, „die bereits verheiratet“ sind, normiert die Bestimmung ein Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft ohne Hinweis auf eine „andere/dritten Person“, sodass irrelevant scheint, ob die Ehe mit einem Dritten oder zwischen den Partnerschafts-Willigen vorliegt. Allerdings wird dies wohl im Wege der Interpretation lösbar sein.

In beiden Fällen scheint für Juristen – mangels gesetzlicher Anordnung – wohl noch etwas deutlicher begründungsbedürftig, warum durch die zweite Verbindung (egal ob Ehe oder eingetragene Partnerschaft) dann automatisch die erste aufgelöst sein soll, was bei Auflösung der zweiten die Frage aufwirft, ob dann die erste wieder in Kraft tritt. Dies scheint durch das Informationsschreiben des Innenministeriums jetzt einmal weginterpretiert, das offensichtlich von einer „Ablöse“ der früheren Verbindung durch die spätere ausgeht. Eine präzise gesetzliche Regelung scheint aber wünschenswert.

 

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