Flugannullierung – Recht auf Rückerstattung der Ticketkosten
Die Covid-19 Pandemie trifft bekanntlich auch Fluggesellschaften in voller Härte. Erfahrungsberichte aus den vergangenen Monaten zeigen, dass sich die Rückerstattung von Ticketpreisen für annullierte Flüge oftmals äußerst mühsam gestaltet und dabei viel Geduld der Fluggäste gefragt ist.
Die Rechtslage ist jedoch bei Flugannullierung durch die unmittelbar anwendbare Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004/EG) klar geregelt. Die Verordnung ist bei allen innerhalb der EU startenden Flüge anwendbar, unabhängig davon, wo die flugausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Außerdem ist sie bei allen innerhalb der EU landenden Flügen aus Drittstaaten anwendbar, vorausgesetzt die Fluggesellschaft hat ihren Hauptsitz innerhalb der EU.
Im Anwendungsbereich der Verordnung und im Fall von Flugannullierung, können Fluggäste gemäß Art. 5 iVm. Art. 8 Abs. 1 Verordnung die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangen. Darüber hinaus sind Fluggesellschaften zusätzlich zur Erstattung einer Ausgleichszahlung („Entschädigung“) verpflichtet, wenn der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor dem Abflugdatum über die Flugannullierung informiert wurde. Ist die Flugannullierung jedoch auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen – was aufgrund der Covid-19-Pandemie wohl argumentierbar ist – entfällt die Entschädigungspflicht der Fluggesellschaft. Die Verpflichtung zur vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten bleibt hingegen jedenfalls bestehen.
Eine von Fluggesellschaften angebotene alternative Beförderung zu einem anderen Zeitpunkt oder Gutscheinlösung muss vom Fluggast nicht zwingend angenommen werden. Fluggäste können daher auf eine Rückerstattung des Ticketpreises bestehen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei bei der Geltendmachung Ihrer Fluggastrechte und einer allenfalls erforderlichen Forderungseintreibung gegenüber der Fluggesellschaft zur Verfügung.