Fragen zum Schulanfang/Studienbeginn aus unterhaltsrechtlicher Sicht – wer bezahlt Schulrucksack, Laptop oder Studiengebühr?
Verfasserin: Mag.a Veronika Zinterl, 09/24
kanzlei@suppan.eu
Die Schule hat in Ostösterreich bereits wieder begonnen und der Start in das neue Studiensemester steht kurz bevor, sodass sich in diesem Zusammenhang häufig unterhaltsrechtliche Fragen ergeben.
Im digitalen Zeitalter ist ein Laptop für Schüler:innen oftmals unverzichtbar. Doch wer trägt die Kosten für die Anschaffung des Schullaptops aus unterhaltsrechtlicher Sicht?
Diese Frage führt tief in die familienrechtlichen Bestimmungen und hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere den finanziellen Verhältnissen der Eltern, dem konkreten Bedarf des Kindes und der rechtlichen Definition von „Sonderbedarf“ eines Kindes im Unterhaltsrecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein sog. „Sonderbedarf“ (iS eines Mehrbedarfes) eines unterhaltsberechtigten Kindes vor, wenn der Bedarf über den normalen Regelbedarf hinausgeht und zusätzlich durch außergewöhnliche Umstände begründet ist. Dies bedeutet, dass Gegenstände, welche regelmäßig bei der Mehrzahl der Kinder anfallen – wie Schulrucksäcke und Hefte – durch die monatlichen Unterhaltszahlungen gedeckt sind.
Selbst wenn aber die grundsätzliche Eignung der Ausgabenkategorien (aufgrund deren Außergewöhnlichkeit) vorliegt, liegt ein Sonderbedarf erst dann vor, wenn ein „Deckungsmangel“ vorliegt. Dies ist rechnerisch dann gegeben, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann. Bei sehr hohen monatlichen Unterhaltszahlungen muss sich das Kind sohin auch außergewöhnliche Anschaffungen „ersparen“.
In einer Entscheidung des OGH (OGH 15.02.2024, 8 Ob 11/24m ) wurden die Anschaffungskosten eines Laptops – anders als in einer rund 10 Jahre zurückliegenden Entscheidung – nicht mehr als Sonderbedarf eingestuft. Im digitalen Zeitalter stellt die Anschaffung eines Laptops in höheren Schulen für den OGH sohin regelmäßig keinen besonderen Ausnahmefall mehr dar, sodass dies keinen Sonderbedarf begründet und die Eltern zu keiner zusätzlichen Leistung herangezogen werden können.
Spätestens sobald ein Kind die Matura erfolgreich bestanden hat, stellt sich häufig die weitere Frage, ob Eltern dazu verpflichtet werden können, jedes gewählte Studium des Kindes zu finanzieren. Aus rechtlicher Sicht ist klargestellt, dass es keine allgemeine Verpflichtung gibt, jedem Kind ein Studium zu finanzieren. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass Eltern ihren Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen haben und dazu auch ein Studium zählen kann. Auch wenn der/die Unterhaltsverpflichtete selbst über keinen Studienabschluss verfügt, hat er/sie zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines/ihres Kindes – entsprechend seinen/ihren finanziellen Möglichkeiten – beizutragen, sofern das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt.
Kurz gesagt: Das Erststudium des Kindes ist in den meisten Fällen zu bezahlen und die Dauer der Zahlungsverpflichtung hängt maßgeblich vom Studienerfolg des Kindes ab. Solange in angemessener Dauer – die anhand der „gesammelten“ ECTS-Punkte und vorgegebenen Studienzeit messbar ist – studiert wird, wird das Studium zu finanzieren und Unterhalt zu bezahlen sein. Bei einem Zweit- oder Drittstudium (bspw. auf Grund der Wahl eines neuen Studienfaches), sind die Kriterien strenger und es müssen hierbei besondere Voraussetzungen, wie beispielsweise eine erhebliche Verbesserung der Berufschancen des Kindes, vorliegen.
Gerne beraten wir Sie umfassend bei familienrechtlichen und/oder daraus resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen.