Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 im Nationalrat beschlossen
Verfasserin: Mag.a Claudia Spiegl, 12/23
kanzlei@suppan.eu
Am 14.12.2023 in der 245. und somit vorletzten Nationalratssitzung in diesem Jahr wurde das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) beschlossen.
Wichtigste Neuerungen:
Das Bundesgesetz tritt ab 01.01.2024 in Kraft und weitet die Spendenabsetzbarkeit für den gesamten gemeinnützigen Bereich aus. Spendenbegünstigte Zwecke sind alle Zwecke, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind und profitieren davon vor allem Sportvereine und Vereine und Körperschaften, welche in den Bereichen Kunst, Kultur und Bildung (Elementarpädagogik, Schuldbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Menschrechte und Demokratieentwicklung sowie Tierschutz tätig sind.
Vereine, die über Antrag vom Finanzamt einen Spendenbegünstigungsbescheid ausgestellt bekommen haben, werden in der „Liste spendenbegünstigter Einrichtungen“ auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht und sind Zuwendungen an diese Organisationen steuerlich als Sonderausgaben absetzbar.
Weiters wird die Freiwilligenarbeit gefördert. Freiwillige Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ehrenamtlich Tätige, sind bis zu einem Pauschalbetrag von maximal EUR 30,00 pro Kalendertag bzw. EUR 1.000,00 pro Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale) einkommensteuerfrei gestellt. Bei bestimmten im Gesetz angeführten Tätigkeiten wie z.B. der Hilfestellung in Katastrophenfällen insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, erhöht sich das tägliche Pauschale auf EUR 50,00 bzw. EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale).
Auch für gemeinnützige Stiftungen wird die Mittelverwendung in den ersten Jahren flexibler gestaltet. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung langfristig für gemeinnützige Zwecke zu veranlagen und zu verwenden, ohne dass sofort steuerpflichtige Vorgänge anfallen.
Auch Verfahrenserleichterungen wie z.B. durch ein vereinfachtes Meldeverfahren über die Steuerberatung bei Spendeneinnahmen unter EUR 1 Mio. pro Jahr oder durch eine Antragstellung bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung von gemeinnützigen Tätigkeiten, wurden eingeführt. Die Umsatzgrenze bei Verfolgung von begünstigungsschädlichen Tätigkeiten wurde von EUR 40.000,00 auf EUR 100.000,00 angehoben und die Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung normiert.
Neu durch die Absätze 4 und 5 in § 41 BAO, wurde die Möglichkeit geschaffen, rückwirkend Satzungsänderungen („Sanierungen“) durchzuführen.
Kritik:
Dieses Bundesgesetz wurde trotz Kritik an der Regierungsvorlage von aktivistischen NGOs und Verfassungsjurist:innen am 05.12.2023 vom Finanzausschuss unverändert dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Kritik richtete sich gegen den neuen § 4a Abs 4 Z 3 lit e EStG. Dort wird normiert, dass eine Körperschaft, welche systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen fördert, die Spendenbegünstigung mittels Widerruf des Finanzamtes verliert bzw. keinen Spendenbegünstigungsbescheid erhält. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hierfür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.
Diese Formulierung hätte so ausgelegt und judiziert werden können, dass auch Verwaltungsübertretungen darunter subsumiert werden. Gemäß § 254 BAO haben Beschwerden gegen Bescheide der Abgabenbehörden keine aufschiebende Wirkung. Für den Fall des Widerrufs der Spendenbegünstigung würde dies bedeuten, dass diese mit sofortiger Wirkung wegfällt und erst durch eine höhere Instanz (rückwirkend) wiederhergestellt werden könnte.
Die Regierung reagierte auf diese Kritik mit einem Abänderungsantrag dahingehend, dass in § 4 a Abs 5 EstG eine neue Z 5 reklamiert wurde, die den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer Antragstellung auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Fall eines Widerrufs der Spendenbegünstigung ermöglicht.
Statutenprüfung und Unterstützung bei der Antragstellung :
Wir überprüfen und überarbeiten ihr Satzungen und Statuten bzw. unterstützen bei der Antragstellung zur Erlangung eines Spendenbegünstigungsbescheides und stehen ihnen auch sonst gerne für Fragen rund um das Vereinsrecht zur Verfügung.