Gesellschaftliches Digitalisierungsgesetz 2022

Die Entscheidung über eine Gesellschaftsgründung (welche?) und die richtige Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen unter den Gesellschafter:innen ist und bleibt die wichtigste Herausforderung für nachhaltiges gemeinsames Arbeiten in einer gemeinsamen Gesellschaft. Die rein technische Umsetzung wird aber in Zukunft erleichtert.

Mit dem neuen Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2022 (GesDigG 2022, in Kraft getreten am 01.12.2022) wurden die Vorgaben der Richtlinie RL (EU) 2019/1151 umgesetzt. Diese Digitalisierungsrichtlinie bezweckt in erster Linie, dass die Gründung von (Kapital-)Gesellschaften wie auch die Eintragung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten auch die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister (also in Österreich: zum Firmenbuch) zur Gänze online durchgeführt werden kann. Der österreichische Gesetzgeber hat dabei zahlreiche Vorgaben dieser Digitalisierungsrichtlinie längst umgesetzt: So konnte eine GmbH schon bisher ausschließlich digital gegründet werden. Auch Online-Einreichungen zum Firmenbuch waren bereits möglich.

Neu ist, dass künftig auch Firmenbuch-Anmeldungen von Einzelunternehmer:innen vollständig online und ohne Beglaubigung über JustizOnline durchgeführt werden können. Erforderlich ist dazu lediglich, dass die/der Einzelunternehmer:in zur Antragstellung ihren/seinen eigenen Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) im Sinn der §§ 4 ff E-GovG verwendet. Dieser dient unter anderem dem „Nachweis der eindeutigen Identität“ einer Person (vgl. § 4 Abs. 1 E-GovG). Wichtig ist, dass nur die unternehmerisch tätige natürliche Person selbst das Online-Prozedere verwenden kann – eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Künftig ist es zudem möglich, die erforderliche Zahlung von Gesellschaftskapital bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft nunmehr von allen Banken aus dem EWR durchzuführen, die aufgrund der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit zum Betreiben von Bankgeschäften auch in Österreich befugt sind. Das bedeutet das keine inländische Bankverbindung mehr für die Gründung vorausgesetzt wird.

Auch soll bei Neugründungen künftig rascher eine Eintragung erfolgen: § 20a GesDigG sieht vor, dass innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Einlangen des Gesuchs bei Gericht dieses eine Entscheidung zu treffen hat. Nimmt das Gericht die Eintragung nicht binnen 5 Arbeitstagen vor, hat es dem Antragsteller unverzüglich die Gründe für Verzögerung mitzuteilen.

Eine erfreuliche Neuerung stellt die Anpassung der Gerichtsgebühren betreffend Eintragung von Änderungen ins Firmenbuch dar. So wurden zahlreiche Gebührentatbestände entweder gesenkt oder sind gänzlich entfallen (beispielsweise gänzlich entfallen sind die Gebühren bei Offenlegung von Jahres- bzw. Konzernabschlüssen oder Eintragungen betreffend Geschäftsführer oder Gesellschafter). Damit soll sich eine Ersparnis für österreichische Unternehmen von jährlich rund EUR 7,5 Millionen an Gerichtsgebühren für Anmeldungen und Einreichungen zum Firmenbuch ergeben.

Durch die Einrichtung der neuen digitalen Bürger:innen- und Unternehmens-Plattform JustizOnline wird es zudem möglich, einfacher und bürger:innenfreundlicher auf das Grund- und Firmenbuch zuzugreifen. Außerdem soll die kostenlose Kurzinformation über im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger umfangreicher und damit aussagekräftiger sein.

Der in den letzten Jahren zu beobachtende, allgemeine Trend zur Digitalisierung hat nun einmal mehr das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht erreicht. Die Praxistauglichkeit der neuen Justiz-Online Plattform wird sich zeigen, die Maßnahmen für eine benutzerfreundliche Zugangsmöglichkeit sowie weitreichenden Gebührensenkungen sind jedenfalls erfreulich und zu begrüßen.

Welche Gesellschaftsform für Ihr Vorhaben die passende ist, welche Aspekte (abgesehen von der technischen Abwicklung) noch zu beachten sind, insbesondere, wie ein Gesellschaftsvertrag bestmöglich auszugestalten ist, und viele andere Fragen rund um die Unternehmensgründung/Umgründung oder auch Liquidation erörtern wir gerne im Zuge einer individuellen Beratung mit Ihnen.

Gerne stehen wir für Ihre gesellschaftsrechtlichen Fragen wie gewohnt zur Verfügung.

 

Verfasserin: Mag.a Elisabeth Zick, LL.M.,  01/23

SSZ-Adm1n-2019