Google: Löschpflicht und Entschädigung bei negativer Online-Bewertung

Ulrike-Zeller
Verfasserin: Mag.a Ulrike Zeller, 10/23
kanzlei@suppan.eu


 

Online-Bewertungen zu Unternehmen und Produkten, insbesondere die beliebte „Sternchenvergabe“ via Google, Tripadvisor, Airbnb, Amazon & Co haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Egal ob bei der Suche nach einem gemütlichen Lokal während dem Urlaub oder bei Recherchen zu diversen Dienstleister:innen wie Elektriker:innen, Anwält:innen oder Ärzt:innen. Jeder von uns hat sich schon einmal bei Bewertungsplattformen im Internet schlau gemacht, um sich rasch einen Eindruck anhand bisheriger Erfahrungswerte zu verschaffen.

Verständlicherweise legen Unternehmen daher großen Wert darauf, dass die über sie veröffentlichten Einträge auf Bewertungsplattformen positiv (besser: hervorragend) sind.

So ging es auch einer Kinderärztin aus Niederösterreich. Ein anonymer User hat diese in einem Online-Eintrag abwertend und negativ beurteilt: „Leider muss ich einen Stern geben, keiner ging nicht“ und die Ärztin sei „menschlich miserabel“.  Anlass für den Eintrag war, dass nach Angaben des Users, dieser nicht rechtzeitig einen Arzttermin für sein krankes Kind erhalten hat.

Die Ärztin setzte sich nun erfolgreich zur Wehr. Google wurde zunächst außergerichtlich zur Löschung der Bewertung oder Bekanntgabe der Mailadresse des Users aufgefordert, reagierte darauf jedoch nicht. Die Ignoranz von US-Großkonzernen auf derartige Auskunftsersuchen und Löschbegehren ist mittlerweile leider kein Einzelfall mehr.  Daher zog die Ärztin vor Gericht.

Während das Landesgericht Wiener Neustadt in Bezug auf das Medienrecht noch anders entschied, kam das Oberlandesgericht Wien letztlich zur Entscheidung, dass die vom anonymen User aufgestellten Behauptungen unrichtig sind und Google nicht nur Host-Provider der Plattform, sondern als Medieninhaber auch für die Inhalte, die auf der Plattform von anderen User:innen öffentlich verbreitet werden, haftbar ist.

Im Ergebnis musste Google den Eintrag des letztlich etwas zu verärgerten Users daher löschen und der Ärztin neben den Prozesskosten auch EUR 2.000,00 Entschädigung nach dem Mediengesetz bezahlen.

Ob sich diese Judikatur verfestigen wird, bleibt noch abzuwarten. Die Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG Wien 17 Bs 119/23h) ist aber jedenfalls deshalb von besonderer Bedeutung, weil Google damit in diesem Zusammenhang erstmals als Medieninhaber betrachtet wurde. Bewertungsplattformen sind daher zukünftig auch für Inhalte, die von User:innen veröffentlicht werden, unmittelbar  mitverantwortlich und werden zunehmend in die Pflicht genommen.

Verhetzungen und Beleidigungen sind im Internet und auf Sozialen Medien mittlerweile leider Usus. Die Anonymität der User:innen befeuert dies und die Hemmschwelle für persönliche Attacken wieder dadurch niedriger. Ein respektvoller Umgang ist nicht nur Grundvoraussetzung für sachliche Dialoge, es fördert und erleichtert auch das gesellschaftliche Zusammenleben. Das gilt auch im Internet uneingeschränkt.

Unsere Kanzlei ist auf Medienrecht und Persönlichkeitsrecht spezialisiert. Gerne beraten und unterstützen wir Sie im Anlassfall.

SSZ-Adm1n-2019