Insolvenzentgelt-Sicherungsfonds zahlt auch Arbeitnehmeransprüche bei freiwilliger Vereinsauflösung.
Mit einer aktuellen Entscheidung (8 ObS13/19 y) hat der Oberste Gerichtshof nunmehr eine problematische Rechtslücke für Arbeitnehmer von wegen Vermögenslosigkeit aufgelösten Vereinen geschlossen.
Nachdem im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins ohne Vermögen formell keine behördlich oder gerichtlich festgestellte Vermögenslosigkeit vorliegt, daher auch keine Abwicklung erforderlich ist, fällt das Ende der Rechtspersönlichkeit des Vereins mit Eintragung der Auflösung im Vereinsregister zusammen.
Die Sicherungstatbestände des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes knüpfen aber für die Auszahlung rückständiger Gehälter oder sonstiger Arbeitnehmeransprüche ihrem Wortlaut nach an eine solche gerichtlich festgestellte Vermögenslosigkeit an, weshalb bisher Anträge auf Insolvenzentgelt in derartigen Fallkonstellationen in der Regel zurückgewiesen wurden.
Der OGH sieht dies nunmehr anders und nahm in der zitierten Entscheidung im Hinblick auf die einschlägige Insolvenz-Richtlinie der EU (RL 2008/94/EG) eine Interpretation dahingehend vor, dass auch im Falle einer Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit eine hinreichende insolvenzgerichtliche Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes vorliegt.