Mietrecht: Wissenswertes zum Heizungstausch
Verfasserin: Mag.a Veronika Zinterl, 12/24
kanzlei@suppan.eu
In der kalten Jahreszeit und bei den gestiegenen Energiekosten stellt sich häufig die mietrechtliche Frage, ob der/die Vermieter:in/ bzw. der/die Mieter:in selbst ohne Zustimmung des/der Vermieters:in die bestehende Heizung austauschen darf.
Auch wenn der Bund und zahlreiche Länder den Ausstieg aus einer fossil betriebenen Heizungsanlage durch Förderungen finanziell erleichtern, müssen stets die mietrechtlichen und allenfalls wohnrechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung eines Heizungstausches eingehalten werden, sodass in vielen Fällen eine Zustimmung des Vertragspartners notwendig ist.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (insbesondere „Altbau“-Mietverträge) regelt § 3 Abs 2 Z 2a MRG die Erhaltungspflicht der/des Vermieters:in für mitvermietete Heizthermen, mitvermietete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte in den Mietgegenständen des Hauses, sodass der/die Vermieter:in – bei technischer Notwendigkeit, bspw. einer defekten Gastherme, deren Reparatur nicht mehr möglich ist – auch den Austausch der Heiztherme übernehmen muss. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht so weit, dass im Rahmen des Austausches auch eine Umstellung auf eine Wärmepumpe oder Fernwärme erfolgen muss; der/die Vermieter:in schuldet lediglich eine Gastherme, welche dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
Bei technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit bestünde für Mieter:innen allerdings die Möglichkeit, gemäß § 9 MRG den Austausch der Gastherme als „wesentliche Verbesserung“ des Mietgegenstandes selbst auf eigene Kosten vorzunehmen. In diesem Fall erhält der/die Mieter:in vom/von der Vermieter:in nach Beendigung des Mietverhältnisses für die vorgenommene wesentliche Verbesserung einen Aufwandersatz, welcher unter Abzug der jährlichen Abschreibung (gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MRG zehn Jahre) ausbezahlt wird.
Wenn der/die Vermieter:in nunmehr eine bestehende Heizungsanlage auf eine klimaneutrale Heizungsanlage umstellen möchte, kann er/sie dies derzeit nur bei Vorliegen von (i) bestimmten Gründen oder (ii) der Zustimmung des/der Mieters:in vornehmen, da entsprechend dem Mietvertrag der „vertragsgemäße“ Zustand geschuldet ist.
Der/die Vermieter:in kann bei Vorliegen und Einhaltung der Bestimmungen des § 4 MRG (bei Zweckmäßigkeit aufgrund des allgemeinen Zustandes des Hauses sowie rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Möglichkeit) einen Fernwärmeanschluss als sog. „nützliche Verbesserung“ durchführen.
Für die Vermieter:innen von Eigentumswohnungen stellen sich zusätzliche Fragen iZm den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002).
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