SuppanSpieglZeller PANDEMIEBEDINGTE DIGITALISIERUNG DES VEREINS AUF EINEN BLICK

Pandemiebedingte Digitalisierung des Vereins auf einen Blick

Pandemiebedingte Digitalisierung des Vereins auf einen Blick

Durch die gesellschaftsrechtliche Covid-19-VO wurde für Vereine die Möglichkeit geschaffen, bis 31.12.2021 Versammlungen abzuhalten, bei denen alle oder einzelne TeilnehmerInnen nicht physisch anwesend sind („virtuelle Versammlungen“) oder überhaupt schriftlich Beschlüsse zu fassen. Als Mindestvoraussetzung für eine virtuelle Versammlung muss eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung (=gegenseitige Sicht- und Hörbarkeit für alle Teilnehmer) gegeben sein (§ 2 (1) COVID-19-GesV). Eine Einwegverbindung (=das bloße optische und akustische Folgen einer Versammlung) genügt u.a. im Falle von Mitgliederversammlungen, sofern sich die Teilnehmer auf andere Weise zu Wort melden können, z.B. mittels Chatfunktion (§ 4 (1) COVID-19-GesV). Verfügen einzelne Teilnehmer (bis zur Hälfte der Teilnehmer) einer virtuellen Versammlung nicht über die Voraussetzungen für eine solche Bild- und Tonverbindung oder können oder wollen sie diese technischen Mittel nicht verwenden, reicht für diese Personen auch eine rein akustische (z.B. Telefon-)Verbindung aus (§ 2 (1) COVID-19-GesV).

Überdies kann die Mitgliederversammlung, unabhängig der gesetzlichen oder statutenmäßig vorgeschriebenen Einberufungsintervalle, auch bis zum Jahresende 2021 verschoben werden (§ 2 (3a) COVID-19-GesG), womit mit entsprechender Mitteilung an die Vereinsbehörde auch die Verlängerung der Funktionsdauer der organschaftlichen VertreterInnen bewirkt wird.

 

Spannend in diesem Zusammenhang sind vor allem die Frageni) welche Versammlungen ii) welcher Vereinsorgane von iii) welchen Bestimmungen erfasst sind und iv) wer die Möglichkeiten der v) virtuellen oder/und vi) verschiebbaren Versammlungen und/oder vii) schriftlichen Abstimmung in Anspruch nehmen können.

Die Antworten darauf finden Sie in unserer tabellarischen Zusammenstellung:

 

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SSZ-Adm1n-2019