Sind Sie urlaubsfit?
Die Sommerzeit steht vor der Tür und sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeberinnen dürfen sich mit dem Thema Urlaub beschäftigen.
Aktuell besteht (wieder) die Forderung nach einem Rechtsanspruch von Eltern auf Urlaub während der Sommerferien und es stellt sich Ihnen vielleicht die Frage, ob es diesen Anspruch nicht ohnehin gibt.
Die Antwort darauf und Wichtiges zum Thema Urlaubsvorgriff finden Sie in diesem Beitrag.
1. Urlaubsgesetz – Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin auf einseitige Festlegung des Urlaubs
Ganz generell regelt das Urlaubsgesetz, dass eine Arbeitnehmerin, die an 5 Arbeitstagen pro Woche arbeitet, jedes Arbeitsjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub im Ausmaß von 5 Wochen hat und sich dieser Anspruch nach Vollendung des 25. Arbeitsjahres auf 6 Wochen erhöht. (Ein höherer Urlaubsanspruch auf Grund einer Regelung im Kollektivvertrag oder in einem Sondergesetzt ist möglich.)
In den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres seht entsteht der Anspruch lediglich aliquot und erst ab dem 7. Monat besteht er in voller Höhe. Ab dem 2. Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des Arbeitsjahres zur Gänze.
Der Zeitpunkt des Urlaubskonsums ist stets zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin zu vereinbaren. Ein einmal vereinbarter Urlaub kann grundsätzlich weder durch die Arbeitgeberin noch durch die Arbeitnehmerin einseitig widerrufen werden.
Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt der Arbeitnehmerin ist grundsätzlich nicht gestattet. Wurde keine Urlaubsvereinbarung abgeschlossen oder steht einem Urlaubsantritt sogar ein ausdrückliches Verbot der Arbeitgeberin entgegen, ist die Abwesenheit vom Dienst nicht als Urlaubsverbrauch zu werten. Die Arbeitnehmerin hat während dieser Zeit die Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterlassen, was gegebenenfalls die Arbeitgeberin zur Entlassung berechtigt.
Einseitig durchsetzen kann die Arbeitnehmerin den Urlaub in Betrieben mit Betriebsrat dann, wenn der mindestens 2-wöchige-Urlaub mindestens 3 Monate vorher der Arbeitgeberin bekannt geben wurde und auch unter Beiziehung des Betriebsrates keine Einigung über den Urlaubsantritt zustande kommt. Diesfalls darf die Arbeitnehmerin den Urlaub zu dem von ihr vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, die Arbeitgeber hätte wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantritts Klage bei Gericht eingebracht. In Betrieben ohne Betriebsrat besteht für beide Seiten nur die Möglichkeit der Klage.
Antwort:
Urlaub ist stets Vereinbarungssache und hat die Arbeitnehmerin keinen Rechtsanspruch auf einseitige Festlegung des Urlaubs während der Schulferien.
Lediglich in Betrieben mit Betriebsrat könnte unter Einhaltung einer 3-monatigen Vorankündigungsfrist ein 2-wöchiger Urlaub einseitig angetreten werden.
2. Begriff des Urlaubsvorgriffs – Rückzahlungsvereinbarung
Im Urlaubsgesetz findet sich keine Legaldefinition des Begriffs Urlaubsvorgriff. Dieser ist jedoch nach herrschender Rechtsprechung und Lehre zulässig.
Durch den Urlaubsvorgriff soll die Arbeitnehmerin die Gelegenheit erhalten, einen Teil des von ihr erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen.
Der Urlaubsvorgriff ist in einer Rückverrechnungsvereinbarung zu regeln. Ohne diese Vereinbarung wäre die Rückverrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses (das heißt vor Entstehen des neuen Urlaubsanspruchs) nämlich nicht zulässig.
Der OGH vertritt dazu eine restriktive Auffassung dahingehend, dass nur im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder einer verschuldeten Entlassung ein Anspruch auf Rückverrechnung des Entgelts für einen vereinbarten Urlaubsvorgriff in Betracht kommt (liegt gar keine Vereinbarung über einen Urlaubsvorgriff vor, scheidet eine Rückersatzpflicht schon von vornherein aus!).
Es gibt allerdings gegen die Ansicht des OGH massive Stimmen in der Lehre, die zumindest für alle Beendigungsarten, die nicht von der Arbeitgeberin verschuldet sind, die Vereinbarung einer Rückersatzpflicht als zulässig erachten.
Es empfiehlt sich daher jedenfalls der Abschluss einer Vereinbarung.
Tipp: Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne bei der Formulierung einer Rückzahlungsvereinbarung zur Verfügung.
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