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UPDATE ! Rückwirkend ab 01.11.2020 – Neue Spielregeln für die Sonderbetreuungszeit

Der Nationalrat am 20.11.2020 folgende wesentliche Neuerungen betreffend der Sonderbetreuungszeit beschlossen:

1. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit – statt bisher Vereinbarungssache

Ein Rechtsanspruch besteht dann, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen werden und dort keine Betreuung angeboten wird. Das heißt, dass die bis inklusive 06.12.2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen (Lockdown „II“) für sich allein keinen Anspruch begründen.

ABER: In letzter Sekunde wurde auf Grund eines Abänderungsantrages ein neuer Abs 1b in § 18b AVRAG eingefügt, der eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere für die Zeit eines Lockdowns, in der für Eltern eine alternative Kinderbetreuung in Schulen und Kindergärten angeboten wird, ermöglicht. Auch hierfür gilt, dass der Arbeitnehmer sein Entgelt fortgezahlt und der Arbeitgeber 100% vom Bund refundiert erhält. Im Übrigen müssen alle Voraussetzungen gleich wie beim Rechtanspruch erfüllt sein.

(Anmerkung: Der Gesetzeswortlaut des Abs 1b muss in Zusammenhang mit der Begründung des Abänderungsantrages gelesen werden, weil für sich genommen, der Gesetzestext diese Interpretation nicht zulassen würde.)

2. Ausmaß insgesamt 4 Wochen – statt bisher 3 Wochen

3. Geltungsbereich ab 01.11.2020 – 09.07.2021 (Ende des Schuljahres) – statt bisher nur bis 28.02.2021

4. Ersatzanspruch des Arbeitgebers 100%, gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage – statt bisher 50 %

5. Zusätzlich zu den bisher erfassten Betreuungssituationen neu hinzugekommen ist der Fall, wenn ein Kind behördlich abgesondert wird. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht hier in den Fällen, in denen die Absonderung lediglich wegen eines Krankheits- oder Ansteckungsverdachts erfolgt

6. Bei einer Absonderung eines erkrankten Kindes kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit dann geltend machen, wenn kein Pflegefreistellungsanspruch mehr besteht

7. Bisher (im Frühjahr, in den Sommerferien oder im Oktober 2020) gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sind nicht anzurechnen

(Stand: 25.11.2020; Beschluss des Bundesrates am 03.12.2020 noch ausständig)

SSZ-Adm1n-2019