Suppan-Spiegl-Zeller - WEG-Novelle

WEG-Novelle 2022

WEG-Novelle 2022 – Was jeder Wohnungseigentümer wissen sollte

Mit den Neuerungen im Rahmen der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes, die größtenteils bereits mit 1.1.2022 in Kraft getreten ist, sollen hinsichtlich bestimmter Änderungen am WE-Objekt (wie der Anbringung von E-Fahrzeug-Ladestationen, Treppenlift) durch eine Zustimmungsfiktion sowie betreffend Mehrheitsbeschlüsse der WE durch die Einführung einer neuen Mehrheitsvariante Erleichterungen geschaffen werden.

So wird der Katalog der privilegierten Änderungen iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG erweitert: Änderungen in Bezug auf Ladestationen zum Langsamladen von E-Fahrzeugen benötigen künftig, trotz Inanspruchnahme allgemeiner Teile, nicht den Nachweis der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses. Auch die barrierefreie Ausgestaltung von Wohnungseigentumsobjekten oder Allgemeinflächen (wie zB. der Einbau eines Treppenliftes im Stiegenhaus) ist von diesen privilegierten Änderungen nach den neuen Bestimmungen erfasst.

Praxisrelevant wird in diesem Zusammenhang auch sein, ob die vorhandenen Energieversorgungsverträge und -leitungen für diesen uU vermehrten Aufwand (wieviel kW Leistung mehr pro WE tragen die vorhandenen Leitungen und/oder der bezughabende Energielieferungsvertrag überhaupt?) ausreichend Deckung bieten. In aller Regel werden auch Fragen bezüglich des Verteilungsschlüssels iZm den Betriebskosten und dem Erhaltungsaufwand zu klären sein.

Weitere Fragen, die sich in der Praxis stellen werden, betreffen die Kosten der Errichtung. Die Novelle sieht hier eine Klarstellung dahingehend vor, dass ein Wohnungseigentümer, der eine Änderung unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile vornimmt, für damit verbundene Mehrkosten bei der Erhaltung dieser Allgemeinteile aufzukommen hat.

  • 16 Abs 8 WEG NEU statuiert zudem den Vorrang einer gemeinsamen Ladeinfrastrukturfür E-Fahrzeuge.

Im Zusammenhang mit der Fassung von Beschlüssen wird mit 1.7.2022 dahingehend eine Erleichterung eintreten, dass eine weitere Mehrheitsvariante eingeführt wird, bei welcher auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestellt wird, wobei eine ausreichende Mehrheit vorliegt, wenn ein Drittel aller Miteigentumsanteile und zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (berechnet nach Miteigentumsanteilen) zustimmt.

Damit wird es künftig wohl leichter werden, einen Mehrheitsbeschluss zu erlangen. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber unter „abgegebener Stimme“ jede Rückmeldung verstanden wissen will – also etwa auch eine „neutrale“. Vorsicht ist also bei der Formulierung von Rückmeldungen etwa zum Beschlussvorschlag geboten, mit denen ein WE gar keine „inhaltliche“ Stimmabgabe, sondern Anmerkungen zum Ausdruck bringen will, dass diese nicht als abgegebene Stimme gewertet werden. Über diese neue Mehrheitsregelung muss der Initiator die WE im Beschlussvorschlag jedenfalls informieren.

Weitere interessante Neuerungen:

  • Die Rücklage ist mit einem Mindestbetrag von EUR 0,90 pro Quadratmeter Nutzfläche ( 31 Abs 1 WEG; erst ab 1. 7. 2022) festzusetzen. Eine Unterschreitung ist in Ausnahmefällen zulässig, bedarf aber einer Begründung. Die Valorisierung erfolgt mit dem VPI, die Novelle sieht einen zweijährigen Anpassungsrhythmus und eine erstmalige Anpassung mit 1. 1. 2024 vor (§ 31 Abs 5 WEG).
  • Für den Fall, dass für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine Kreditfinanzierung erforderlich ist, kann nach Maßgabe des 20 Abs 4 WEG einzelnen WE die Möglichkeit eingeräumt werden, den auf sie entfallenden Anteil aus eigenen liquiden Mitteln zu decken.

SSZ-Adm1n-2019