Das neue Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG
Mit dem Gesellschaftsrecht-Änderungsgesetz 2023, welches gemeinsam mit dem Start-up-Förderungsgesetz in Begutachtung geschickt wurde, kommen umfassende Neuerungen auf uns zu, von der sich das Finanzministerium und Bundesjustizministerium eine Entlastung von Euro 60 Millionen pro Jahr versprechen.
Mit der „flexiblen Kapitalgesellschaft“ wird eine gänzlich neue Gesellschaftsform geschaffen, deren Firmenwortlaut künftig einen entsprechenden Rechtsformzusatz zu enthalten haben (Abkürzung möglich: mit „FlexKapG“ oder „FlexCo“). Eine spannende Neuerung ist zum einen, dass eine Mitarbeiterbeteiligung flexibel und individuell gestaltet werden kann und eine einfachere Form der Beteiligung von Mitarbeitern für Startup-Unternehmen geboten werden soll, als dies derzeit gemäß geltenden Bestimmungen des GmbHG möglich ist.
So ist grundsätzlich bei der GmbH für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen bei einer Kapitalerhöhung die Notariatsaktspflicht vorgesehen (vgl. § 76 Abs. 2 und § 52 Abs. 4 GmbHG). Alternativ zum Notariatsakt soll es für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei der FlexKap ausreichen, dass ein:e Notar:in oder Rechtanwalt/Rechtsanwältin eine (Privat-)Urkunde darüber errichtet. Für die Gründung ist aber wie bei der normalen GmbH nach wie vor die Notariatsaktpflicht einzuhalten, wobei die vereinfachte Gründung nach Maßgabe des § 9a GmbHG zulässig ist.
Das Erfordernis der Unternehmenswertermittlung für die Anteilsübertragung soll künftig entfallen, da bei einer Veräußerung der Erlöse die Kapitalerträge pauschal mit 27,5 % besteuert werden sollen. Der Rest soll unter den Lohnsteuersatz fallen.
Finanzielle Erleichterungen bieten auch die Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf Euro 10.000 sowie die Absenkung der Mindestkörperschaftssteuer um über 70 %, sodass diese nur 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals beträgt.
Insgesamt ist die FlexKap gemäß dem vorliegenden Gesetzesentwurf charakterlich weniger personalistisch ausgeprägt als die GmbH. Diese Ausprägung findet insbesondere in der Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des GmbHG betreffend die Teilbarkeit von Geschäftsanteilen: So sollen in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsanteile einer FlexKap teilbar sein. Auch eine uneinheitliche Stimmabgabe für Gesellschafter, denen mehr als eine Stimme zusteht, soll es künftig geben.
Eine weitere Neuerung betrifft die geplante Abweichung von § 81 GmbHG bei der FlexKap, der den Erwerb eigener Geschäftsanteile grundsätzlich (mit engen Ausnahmen) verbietet: So soll der Erwerb eigener Anteile auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung für die Geschäftsführung möglich sein, wobei der Gesetzesentwurf als Mindestinhalt eines solchen Rückerwerbs- oder Veräußerungsbeschlusses die Benennung der Personen, von der die Geschäftsanteile rückerworben oder an die sie veräußert werden sollen, vorsieht. Auch das Prinzip der Gleichbehandlung nach Maßgabe des § 65 Abs 1b 1. Satz AktG bleibt anwendbar. Allerdings soll der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt sein (§ 39 Abs 4 GmbHG). Details dazu sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
Mit dem derzeitigen Ministerialentwurf wird gleichzeitig auch das Ende der Ära der gründungprivilegierten GmbHs eingeleitet. Die Neueintragung einer gründungsprivilegierten GmbH im Firmenbuch wird ab 1. November 2023 nicht mehr möglich sein. Das Gesetz sieht weiters eine Übergangsfrist von zwölf Monaten vor, innerhalb derer die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung im Rahmen einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, die bis zum 31.10.2024 anzumelden ist, beseitigt werden können. Für GmbHs, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 01.11.2024 noch im Firmenbuch eingetragen ist, soll es eine Eintragungssperre für Gesellschaftsvertragsänderungen geben, soweit sie nicht auch eine Beendigung der Gründungsprivilegierung umfassen. Damit sollen die betreffenden Gesellschaften nach der Intention des Gesetzgebers dazu verhalten werden, die Gründungsprivilegierung zu beenden.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen zu den geplanten Änderungen zur Verfügung und weisen als „Reminder“ auch noch einmal auf die künftige Möglichkeit von digitalen Versammlungen im Zusammenhang mit dem (derzeit noch im Justizausschuss behandelten) neuen Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) hin, die jedenfalls eine diesbezügliche Anpassung von Satzungen/Gesellschaftsverträgen voraussetzt, bei der wir Ihnen gerne behilflich sind.
Verfasserin: Mag. Elisabeth Zick, LL.M., 06/2023