Neues Wohn- und Baupaket: Grundbuch- und Pfandrechteintragungsgebühr wird durch Parlamentsbeschluss abgeschafft!


Verfasserin: Mag.a Elisabeth Zick, LL.M., 03/24
kanzlei@suppan.eu


 

Als Entlastungsmaßnahme für junge Menschen und Familien hat der Finanzausschuss des Parlaments als Entlastungsmaßnahme bei Immobilientransaktionen beschlossen, dass die Grundbucheintragungsgebühr in der Höhe von 1,1% sowie die Eintragungsgebühr für die Einverleibung eines Pfandrechtes in der Höhe von 1,2 % für Wohneigentum künftig entfallen sollen, wenn die Bemessungsgrundlage von EUR 500.000 nicht überschritten wird. Für Immobilientransaktionen über EUR 500.000 bis zu EUR 2 Millionen sind künftig weiterhin regulär Gebühren zu entrichten.

Konkret ermöglicht diese Maßnahme eine monetäre Ersparnis von bis zu EUR 11.500. Diese neue Regelung gilt allerdings erst ab 1. April 2024, ist somit auf Immobilienerwerbe vor dem 31. März 2024 noch nicht anwendbar. Zu beachten ist weiters, dass die Gebührenbefreiung erst greift, wenn der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch ab dem 01. Juli 2024 eingereicht und bis spätestens 30.06.2026 beim Grundbuchgericht eingelangt ist. Die Gebührenbefreiung wurde also befristet. Um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu gelangen, muss also uU eine dreimonatige Wartezeit in Kauf genommen werden, bis der Grundbuchsantrag vom/von der Vertragserrichter:in bzw. Treuhänder:in eingereicht werden darf. Das ist gerade bei Transaktionen, die fremdfinanziert werden und bei welchen der/die mit der Abwicklung der Transaktion beauftragte Anwalt/Anwältin in aller Regel auch die treuhändige Einverleibung des Pfandrechtes durchführt, problematisch. Auch die potenziellen Eigentümer sind in dieser Zwischenphase nicht geschützt, wenn keine Rangordnung einverleibt wurde. In der Praxis wird in der Regel auf eine rasche Eintragung gedrungen, sodass man diese Wartefrist unbedingt mit den Parteien und insbesondere der finanzierenden Bank abklären und zu Transparenz- und Dokumentationszwecken schriftlich festhalten sollte.

Eine weitere verpflichtende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes. Für reine Anlegerwohnungen wird diese Gebührenbefreiung somit nicht gelten.

Fraglich erscheint daher auch, wie mit dieser neuen Gebührenbefreiungs-Regelung bei Bauträgerprojekten umgegangen wird. Üblicherweise wird speziell bei noch in Bau befindlichen Projekten ja gerade kein Hauptwohnsitz begründet.

Künftig ergibt sich dadurch in finanzieller Hinsicht jedenfalls eine Erleichterung für die Schaffung des ersten Eigenheimes, was speziell der jüngeren Generation helfen soll. Obwohl die Bemessungsgrundlage von EUR 500.000 angesichts der derzeit noch vorherrschenden Immobilienpreise im unteren Bereich angesiedelt zu sein scheint, ist das ein begrüßenswerter Schritt, um die Schaffung von Eigentum für jüngere Generationen leistbarer zu machen.

Gerne sind wir Ihnen beim Erwerb und/oder der Veräußerung Ihrer Immobilie als Vertragserrichter und Treuhänder behilflich, stehen für eine umfassende Beratung zur Verfügung und klären auch über die damit zusammenhängenden Kosten nach der neuen Rechtslage gerne auf!

SSZ-Adm1n-2019