Der Scheidungskater – Ein Fall für die Gerichte

Es ist eine Causa, die nicht alltäglich ist. Dennoch forderte sie die Gerichte zu einer Auseinandersetzung mit den klassischen zivilrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

 

Die Grundregel lautet: „Tiere sind keine Sachen“ – sie werden durch besondere Gesetze (zB Tierschutzgesetz) geschützt (§ 285a ABGB). Soweit, so gut. Da es sich dennoch um Rechtsobjekte handelt, können Tiere zur Vermögenssphäre einer Person gehören. Und genau hier beginnt es spannend zu werden:

Gibt es keine gesonderte Vereinbarung, sind auch Tiere in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen. Dass es hier zwischen den Trennungswilligen zu Streitigkeiten kommen kann, insbesondere wenn es um das Lieblingshaustier geht, zeigt ein aktueller Fall, der es bis zum Obersten Gerichtshof (vgl. OGH vom 27.1.2023, Ob 254/22t) geschafft hat.

Zu Kater F., den die Exgattin nach dem Auszug aus der Wohnung nach Ansicht des Bezirksgerichtes zu Unrecht „heimlich mitgenommen“ hatte, hatte auch der Exgatte eine ausgeprägte emotionale Bindung. Er sei es gewesen, der sich um die Erziehung des anfangs „sozial auffälligen“ Katers gekümmert habe. Die Exgattin sei aufgrund ihrer Alkoholsucht auch gar nicht in der Lage, sich ausreichend um das Tier zu kümmern. Ihren Angaben zufolge habe aber der Exmann schon bisher nur selten Pflegeaufgaben für das Tier übernommen und sei er wiederum dazu auch gar nicht in der Lage. Die zweite Katze der beiden, die man nur aufgenommen habe, damit Kater F. nicht alleine sei, sei ebenfalls ihr zuzusprechen.  Das Gericht in 1. Instanz sprach beide Katzen dem Mann zu und führte begründend aus, dass die „emotionale Bindung des Tiers zu den Ehegatten und umgekehrt“ entscheidend sei, das Tierwohl selbst sei aber „nicht derart ausschlaggebend, wie das Kindeswohl bei einer Obsorgeentscheidung“.

Aufgrund der Anfechtung dieses Urteils hatte sich auch das Landesgericht mit dem Fall zu befassen, welches dem Exgatten zwar auch die Katze zusprach, jedoch im Hinblick auf Kater F. befand, dass hier noch zu klären sei, zu welchem der Ex-Ehepartner der Kater eine stärkere emotionale Bindung habe. Es erteilte der 1. Instanz den Auftrag, weitere Erhebungen  zu treffen, etwa zu welchem der Gatten der Kater eine (stärkere) emotionale Bindung habe, warum ihn die Frau bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung mitgenommen habe, ob Kater F. an bestimmte Orte gebunden sei, wie sich seine nunmehrigen „Lebens- und Betreuungsverhältnisse“ bei der Frau (unter Berücksichtigung der behaupteten Bindung an eine weitere von ihr gehaltene Katze) darstellten und ob die Parteien in der Lage seien, sich um ihn in einem für das Tierwohl erforderlichen Ausmaß zu kümmern.

Das ließ sich der Exgatte nicht gefallen und trug den Fall zum OGH – und dieser gab ihm Recht:

So seien Katzen nach den Grundsätzen der Billigkeit aufzuteilen, erklärte der OGH. Und: den Zuschlag solle jene Person erhalten, die sich emotional mehr dem Tier verbunden fühle, sofern keine Vermögensinteressen erkennbar seien. Auf eine Betreuungskontinuität wie bei der Kindererziehung komme es dabei nicht an, urteilte der OGH. Der OGH entschied, dass es in diesem Fall nun nur darauf ankommt, ob der Mann im Vergleich zur Frau die stärkere emotionale Beziehung zum Kater hat. Da diese Frage von den Unterinstanzen noch nicht ausreichend geklärt war, ging der Fall noch einmal zurück zum Bezirksgericht.

Aber auch damit war der Katzenkrimi noch nicht zu Ende: Obwohl schließlich das Landesgericht dem Exgatten Kater F. endgültig zusprach, befindet sich dieser noch immer nicht bei seinem (rechtmäßigem) Herrchen. Vor der geplanten Übergabe soll Kater F. nun tatsächlich entlaufen sein. An ein Aufgeben denkt der Mann nicht: Er lässt Kater F. nun suchen, sogar die Polizei soll nach einer entsprechenden Anzeige des Mannes ermitteln…

Aus dem Katzendrama lernen wir vor allem eins:

vergessen Sie nicht, im Zuge von Vorabvereinbarung über Vermögensgegenstände im Hinblick auf eine allfällige nacheheliche Aufteilung auf das geliebte Haustier – auch der Verbleib des Familienkaters nach einer Trennung oder Scheidung wird im Bestfall zur Streitvermeidung bereits vorab geklärt, um ein kostspieliges Erstreiten des Haustier-Verbleibs durch die Instanzen zu vermeiden.

Klare Vorabvereinbarungen über die Aufteilung von Vermögen nach einer Trennung oder Scheidung können nachfolgende (auch kostspielige) Auseinandersetzungen durch mehrere Instanzen vermeiden. Wir beraten Sie gern, was (und wen) es aller zu bedenken gibt und wie eine möglichst unmissverständliche Regelung aussehen kann.

 

Verfasserin: Mag.a Elisabeth Zick, LL.M., 04/2023

SSZ-Adm1n-2019