E-Zustellung: das neue Jahr bringt auch neue Digitalisierungsschritte

Das E-Government-Gesetz kennt das sogenannte „Recht auf elektronischen Verkehr“ (§ 1a E-GovG): „Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.“

Seit 1.1.2020 trifft nun Unternehmen die Pflicht an dieser elektronischen Zustellung teilzunehmen. Das betrifft die elektronische Zusendung von amtlichen Schreiben, Mitteilungen, Bescheiden etc., die seitens der Behörde auch eingefordert werden kann. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen des Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteueranmeldungen verpflichtet sind. Die weitere Ausnahme, nämlich die Unzumutbarkeit der Teilnahme an der elektronischen Zustellung, weil die erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht vorhanden sind oder kein Internetanschluss besteht, wird wohl nur selten zutreffen.

Zugestellt wird an jene Teilnehmer, die im „Teilnehmerverzeichnis“ aufgeführt sind. Eine Übernahme in dieses Teilnehmerverzeichnis kann entweder über Finanzonline erfolgen (eine entsprechende Mitteilung erfolgt in die Databox im Finanzonline). Ebenso werden die Teilnehmer im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) sowie von elektronischen Zustelldiensten (Briefbutler, BRZ elektronische Zustellungsdienst, E-Versand oder mein Brief) automationsunterstützt in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen. Eine Registrierung zur elektronischen Zustellung kann für Unternehmen im Unternehmensserviceportal (USP) vorgenommen werden.

Für Zustellungen von Bundesbehörden bedeutet dies, dass zukünftig diese E-Zustellungen als Zustellungen im Sinne des Zustellgesetzes gelten und damit bei Bescheiden etc. auch fristauslösend sind. Daher ist bei längeren Abwesenheiten – analog zur postalischen Abwesenheitsmeldung – zukünftig auch beim elektronischen Postfach eine solche Meldung sinnvoll.

Für die „Nicht-Teilnahme“ an der der elektronischen Zustellung sind derzeit keine Sanktionen vorgesehen. Sofern keine elektronische Zustellungsmöglichkeit vorliegt, wird die versendende Behörde eine postalische Zustellung vornehmen. Damit bleibt abzuwarten, inwiefern sich die E-Zustellung neu durchsetzen wird. Vermehrtes Augenmerk sollte aber auf Benachrichtigung in der Databox von Finanzonline oder anderen elektronisch aktivierten Zustelldiensten gelegt werden, da die meisten eine Infomail über eine Hinterlegung einer behördlichen Zustellung vorsehen (was aber nicht zwingend der Fall ist).

SSZ-Adm1n-2019