Gewährleistung „Neu“ 2022 – Was Sie dazu wissen sollten!

Gewährleistung „Neu“ 2022 – Was Sie dazu wissen sollten!

Mit 09.09.2021 wurde das Gewährleistungsrichtlinien – Umsetzungsgesetz (GRUG) kundgemacht, welches mit 01.01.2022 in Kraft tritt.

 Was ändert sich für Vertragsabschlüsse ab 01.01.2022?

Vorweg: Das bewährte System des Gewährleistungsrechtes wurde nicht umfassend auf den Kopf gestellt (Recht auf Herstellung des mangelfreien Zustands oder Preisminderung bzw. Vertragsauflösung bleibt bestehen), sondern basierend auf zwei EU-Richtlinien zusätzliche Rechte und Pflichten eingeführt.

Neu eingeführt wurde hierbei das Sondergewährleistungsrecht nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (“VGG“). Dieses gilt zwischen Unternehmer und Verbraucher für Werklieferungsverträge sowie für die Bereitstellung von digitalen Inhalten und Dienstleistungen.

Die wesentlichste Neuerung im VGG ist die Verlängerung der sogenannten „Vermutungsfrist“, demnach wird bis ein Jahr nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Das bedeutet, nicht die Käufer müssen beweisen, dass der Mangel des Produktes vorlag, sondern der Verkäufer müsste sich frei beweisen, dass dies nicht der Fall war. Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Bereitstellungszeitraums.

Weiters wurde eine Aktualisierungspflicht der Unternehmer für digitale Leistungen und Waren (z.B Smart-TV) eingeführt. Die Aktualisierungspflicht des § 7 VGG ist ausnahmsweise auch auf zwischen Unternehmern geschlossene Verträge anwendbar (§ 1 Abs 3 VGG) und reicht über das klassische Gewährleistungskonzept hinaus. Der Unternehmer hat hierbei die Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit während des Aktualisierungszeitraums erforderlich sind. Grundsätzlich hängt der Aktualisierungszeitraum davon ab, ob die digitale Leistung nach dem Vertrag einmalig (zB E-Book) oder fortlaufend im Sinn eines Zugangs (zB zu einem Videoportal) bereitzustellen ist. Im zweiten Fall besteht die Aktualisierungspflicht während der Dauer der Bereitstellungspflicht, bei Waren mit digitalen Elementen aber für mindestens zwei Jahre nach Übergabe. Im ersten Fall ist der Aktualisierungszeitraum mit der objektiv erwartbaren Zeitspanne definiert.

Bitte beachten Sie zukünftig bei Verträgen, dass die Aktualisierungspflicht durch Individualvereinbarung ausgeschlossen werden kann.

Abschließend wurde Änderungen im Bereich der Rechtsdurchsetzung eingeführt. Das VGG versteht unter der Gewährleistungsfrist nunmehr nur noch den Zeitraum, in dem der Mangel auftreten muss, um gewährleistungsrechtliche Folgen auszulösen. An diese Gewährleistungsfrist schließt die Verjährungsfrist an, innerhalb deren der Gewährleistungsanspruch eingeklagt oder – zur Erhaltung der einredeweisen Geltendmachung – der Mangel dem Unternehmer angezeigt werden muss.

Die Gewährleistungsfrist beträgt im Anwendungsbereich des VGG grundsätzlich zwei Jahre (bei unbeweglichen Sachen drei Jahre) und läuft ab Übergabe, die daran anschließende dreimonatige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieser Gewährleistungsfrist. Der Gesetzgeber hat auch die bisherige Verjährungsfrist des § 933 ABGB zur Vereinheitlichung – parallel zum VGG – durch eine Gewährleistungsfrist und eine gesonderte Verjährungsfrist ersetzt, sodass beim Normalfall des Warenkaufs die Verjährung also bspw. zwei Jahre und drei Monate nach Übergabe der Ware eintritt.

Gerne stehen wir Ihnen für etwaige Fragen bzw. Beratungen zur Verfügung.

SSZ-Adm1n-2019