Suppan Spiegl Zeller Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen

1. Vorverurteilung durch die Medien! Ist die Unschuldsvermutung „totes Recht“?

Wie die jüngsten Geschehnisse zeigen gelangt die Kriminalberichterstattung schnell zu einem „Urteil“. Auch wenn das Recht im Gericht gesprochen wird, hält sich die öffentliche Meinung nicht daran. Die öffentliche Meinung bildet sich innerhalb von wenigen Minuten bzw. Stunden, wogegen ein Ermittlungsverfahren und der daran anschließende Strafprozess oft mehrere Jahre andauert.

Aus medienrechtlicher Sicht ist klar, dass Personen bis zur rechtskräftigen Verurteilung „unschuldig“ sind und eine Verletzung dieser Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG einen Entschädigungsanspruch begründet.

Eine etwaige gerichtliche Entschädigung im Nachhinein vermag häufig jedoch nicht den tatsächlichen Schaden aufgrund der medialen Berichterstattung ausgleichen, sodass ein zielgerichtetes rasches juristisches Einschreiten sowohl im medien- als auch im strafrechtlichen Bereich unumgänglich ist.

Gerne stehen wir Ihnen sowohl in einem Ermittlungsverfahren als auch im anschließenden Hauptverfahren und für etwaige medienrechtlichen Beratung zur Verfügung. Wichtig ist es hierbei schnelle und versierte Lösungen zu finden, damit kein „unglückliches“ Bild in den Medien bleibt und die Presse die bestehende Unschuldsvermutung berücksichtigt.

 

2. „Angezeigte/r“, „Verdächtige/r“ oder bereits „Beschuldigte/r“? Egal?

Die Strafprozessordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen „Verdächtigen“, „Beschuldigten“ und in weiterer Folge „Angeklagten“, wenn gegen diese Person bereits eine Anklage eingebracht wurde.

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, dass vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine Person lediglich als „Angezeigte“ bezeichnet wird, da die Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt erst prüfen, ob überhaupt ein ausreichender Anfangsverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegt. Nach Abschluss dieser Prüfung wird entweder von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen oder tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Person – zumeist sogleich –  als „Beschuldigter“ geführt.

 

3. Muss ich eine Hausdurchsuchung zulassen?

Wenn die Ermittlungsbehörden mit einem gerichtlichen Hausdurchsuchungsbeschluss vor der Tür stehen ist, muss – im Gegensatz zu einer sog. „Freiweilligen Nachschau“ – die Tür den Ermittlungsbehörden geöffnet werden.

Eine Hausdurchsuchung darf nur bei Vorliegen eines begründeten konkreten Tatverdachtes erfolgen und ist diese – mit Ausnahme bei Gefahr in Verzug – nur aufgrund eines gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchungsbeschlusses zulässig.

Die Hausdurchsuchung sollte grundsätzlich „schonend durchgeführt“ werden, was bedeutet, dies sollte ohne besonderes Aufsehen, Störungen oder Belästigung des Betriebes erfolgen und hat die Behörde primär aufzufordern die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben.

Sie können bei etwaigen Hausdurchsuchungen eine Vertrauensperson beiziehen und empfehlen wir hierbei jedenfalls die Beiziehung eines/r Anwaltes/Anwältin, da diese/r den rechtskonformen Ablauf einer Hausdurchsuchung und die Wahrung Ihrer Rechte sicherstellt und Ihnen auch „psychologisch“ zur Seite steht.

Im Anschluss an die Hausdurchsuchung kann gegen den Hausdurchsuchungsbeschluss binnen 14 Tagen Beschwerde erhoben werden, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Nichtsdestotrotz kann eine erfolgreiche Beschwerde dazu führen, dass die Hausdurchsuchung als rechtswidrig erkannt wird und die sichergestellten Gegenstände sofort ausgefolgt werden müssen.

 

Tipp:

Nachdem Hausdurchsuchungen (zumeist) bekanntlich nicht angekündigt werden, ist es wichtig mit diesem Überraschungsmoment umzugehen und empfehlen wir hierbei – sofern es Anhaltspunkte für ein Ermittlungsverfahren gibt oder ein solches schon eingeleitet ist – vorab in Ihrem Unternehmen (sowie auch privat) den Istzustand zu beurteilen und Regelungen für den Fall einer Hausdurchsuchung zu treffen (Wer hat Zugang wohin, wer ist sofort zu verständigen, wie werden die Mitarbeiter informiert usw.).

Gerne stehen wir Ihnen für den „Worst Case“ zur Verfügung sowie in weiterer Folge etwaiger notwendiger rechtlicher Schritte.

SSZ-Adm1n-2019