Suppan Spiegl Zeller - Heumarkt-Projekt: Beschwerde abgelehnt

Heumarkt-Projekt: Beschwerde abgelehnt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde der Wiener Hotelgesellschaft Intercon gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) abgelehnt, wonach für das Hotelprojekt am Wiener Heumarkt, das auch ein Wohnhochhaus umfasst, eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde, eines Partei- oder eines Individualantrages ablehnen, wenn der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat oder – bei Beschwerden – die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

Für das Heumarkt-Bauprojekt, das ua. einen Neubau des Hotels Intercontinental und des Eislaufplatzes, einer unterirdischen Eis- sowie einer Turnhalle sowie ein Wohnhochhaus und öffentliche Grünflächen umfasst, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren vorzunehmen. Dies hatte das BVwG mit Erkenntnis vom 9. April 2019 entschieden. Gegen diese Entscheidung hat die Projektgesellschaft Beschwerde beim VfGH erhoben und unter anderem die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht.

In seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019 führt der VfGH aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung angesichts der in diesem Fall zu beachtenden Vorgaben des Unionsrechts, auch im Hinblick auf das Weltkulturerbe „historisches Zentrum Wien“, vertretbar begründet hat.

Bei den in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen (geltend gemacht wurde etwa eine verfehlte Interpretation des Begriffs „Städtebauvorhaben“ im UVP-G 2000), handelt es sich, so der VfGH, nicht um solche, die in die Verfassungssphäre reichen. Insbesondere ist – anders als etwa im Falle der (ersten) Entscheidung des BVwG über die dritte Piste des Flughafens Wien – keine Willkür geübt worden, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hätte. (E 1643/2019)

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