Neuigkeiten zum Mietzins für Vereine
Vor einiger Zeit haben wir darauf hingewiesen, dass im Falle eines „Machtwechsels“ in der Zusammensetzung eines Vereins nach vereinzelten OGH-Entscheidungen aus der Vergangenheit die Gefahr bestand, dass ein günstiger Mietzins für ein Vereinslokal auf einen „angemessenen“ Mietzins angehoben werden könnte.
Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof (OGH 22.10.2015, 10 Ob 79/15p) klargestellt, dass dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist und nicht automatisch bei einer Mehrzahl neuer Mitglieder eintritt. Es komme darauf an, dass ein Machtträger aufgrund der von ihm erworbenen Position konkret in die Lage versetzt wird, das Schicksal des Vereins tatsächlich zu bestimmen, was bei einem Wechsel der Mehrzahl von Vereinsmitgliedern nicht der Fall sei, weil von diesen niemand konkret in die Lage versetzt werde, aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Rechte die Geschicke des Vereins so zu bestimmen, als hätte er das Unternehmen selbst erworben. Das bringt durchaus Entspannung bei günstigen Mietverhältnissen.