Suppan Spiegl Zeller News aus dem digitalen Alltag – Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz

News aus dem digitalen Alltag – Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz

Wo hierorts Lockerungen Freude bereiten, sind andernorts strenge(re) Regeln zu befürworten. Vor allem in sozialen Medien ist asoziales Verhalten immer mehr ein tägliches Problem geworden, das bei den Betroffenen weitreichende, insbesondere psychosoziale Schäden hervorrufen kann.

Durch die Einführung eines sogenannten Mandatsverfahrens für Unterlassungsklagen soll schnell und vor allem auch günstig Abhilfe für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet (z.B. krasse Beschimpfungen, heimlich angefertigte und kompromittierende Bildaufnahmen) geschaffen werden, wenn sie eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigen (§ 549 ZPO).

Wie läuft das Verfahren ab?

Ohne Anwaltspflicht kann dieses Verfahren mittels eines Formulars eingeleitet werden. Es empfiehlt sich einen Nachweis für die geltend gemachte Rechte-Verletzung aus dem jeweiligen elektronischen Medium (z.B. einen Screenshot) dem Formblatt beizulegen.

Das (Bezirks-)Gericht hat auf Antrag des/der Betroffenen ohne vorherige Anhörung des/der  Beklagten (in der Regel die Person, die „postet“) einen Unterlassungsauftrag zu erlassen, dem auch vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt werden kann, d.h. dass das Posting sofort aus den sozialen Medien zu entfernen ist.

Der/die Beklagte kann binnen 14 Tagen Einwendungen erheben. Dann findet das sogenannte ordentliche Verfahren über die Klage statt. In einem ordentlichen Verfahren findet dann wie in anderen Verfahren eine Beweisaufnahme (z.B. Zeugeneinvernahme) statt bevor ein (Erst-)Urteil erlassen wird.

Was kostet das Verfahren?

Im Idealfall (also bei einem erfolgreichen Unterlassungsauftrag bzw. Verfahrensausgang): Nichts. Bei Einleitung des Verfahrens sind allerdings Gerichtsgebühren in der Höhe von derzeit EUR 107,00 zu bezahlen bzw. vorzustrecken. Zusätzliche Kosten können durch die eigene anwaltliche Vertretung und für den Fall des Unterliegens auch durch die  Kosten des/der Beklagten entstehen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine entsprechende Beratung und Abwägung der Für und Wider eines solchen „Schnellverfahrens“ in diesen sensiblen Bereichen jederzeit zur Verfügung und unterstützen und vertreten wir Sie auch vor Gericht.

 

SSZ-Adm1n-2019