Pandemie-Aus – Was bedeutet das für Online-Versammlungen?

Die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV), die seit 22.03.2020 in Kraft ist und durch welche die Abhaltung virtueller Versammlungen insbesondere für Kapitalgesellschaften und Vereine (§ 1 COVID-19-GesG) zulässig wurde, tritt nunmehr mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Ob es eine neuerliche Verlängerung geben wird, ist angesichts des Umstandes, dass die weltweite Pandemie überstanden zu sein scheint, äußerst fraglich. Das drohende Auslaufen könnte zum Anlass genommen werden, die statutarischen Grundlagen an das „digitale Zeitalter“ anzupassen und die Möglichkeit der virtuellen Eigentümerversammlung durch eine Satzungsänderung (Gesellschaftsvertrag, Statuten) künftig auch dann wählen zu können, wenn es nicht das pandemische Geschehen, sondern andere Gründe erfordern, die eine persönliche Zusammenkunft verhindern.

 

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung der statutarischen Grundlagen Ihres Rechtsträgers im Hinblick auf einen allfälligen Änderungsvorschlag behilflich.

 

Verfasserin: Elisabeth Zick, 04/2023

SSZ-Adm1n-2019