Testament zugunsten der Pflegekraft wirksam

Viele Menschen, die ihren Alltag nicht mehr alleine meistern können, nehmen Hilfe von Pflegekräften in Anspruch. Oft entwickelt sich eine enge und auf Vertrauen basierende Beziehung zwischen der Pflegekraft und der/dem Gepflegten.

Nicht selten kommt es dazu, dass Gepflegte – nicht zuletzt aus Dankbarkeit – zugunsten ihrer Pflegekraft letztwillig verfügen und der Pflegekraft ihr Vermögen vermachen.

So auch in dem nachfolgenden Fall, mit dem sich der Oberste Gerichtshof kürzlich zu beschäftigten hatte (vgl. OGH vom 21.02.2023, 2 Ob 15/23d).

Eine zu betreuende Person setzte seine Pflegekraft und deren Ehemann mittels Testaments zu seinen Erben ein. Der hinterlassenen Witwe gefiel dies nicht.

Nach § 1 Abs 1 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung haben Personenbetreuer:innen bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf das Wohl der zu betreuenden Person zu achten und dürfen Personenbetreuer:innen ihre Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile missbrauchen und insbesondere keine Leistung ohne gleichwertige Gegenleistung entgegennehmen.

Die Witwe argumentierte, dass sich das in der Verordnung enthaltene Verbot auch auf Zuwendungen von Todes wegen erstrecke und daher die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge habe.

Der Oberste Gerichtshof verwies auf Vorjudikatur und hielt fest, dass sich aus dieser Regelung keine Einschränkung der Testierfreiheit des Gepflegten ableiten ließe.

Testierfreiheit ist die Möglichkeit der/des Verfügenden, ihre/seine Rechtsfolge von Todes wegen nach Belieben zu ordnen und frei zu bestimmen, an wen ihr/sein Vermögen gehen soll. Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich nur durch das Pflichtteilsrecht; gewisse Personen müssen grundsätzlich etwas aus der Verlassenschaft erhalten.

Eine letztwillige Verfügung zugunsten der eigenen Pflegekraft ist somit wirksam.

 

Haben Sie schon mittels einer letztwilligen Verfügung bestimmt, wer nach Ihrem Tod erben soll oder entspricht die gesetzliche Erbfolge Ihrem letzten Willen?

Gerne beraten und unterstützen wir Sie dabei.

SSZ-Adm1n-2019