Suppan-Spiegl-Zeller-Geschäftsgeheimnisses

UWG Neu – Verstärkung des Geschäftsgeheimnisses

Am 28.12.2018 wurde die Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb  (UWG-Novelle 2018)  verlautbart, mit der im Wesentlichen ein verstärkter Schutz des Geschäftsgeheimnisses im UWG verankert wird.

Das Geschäftsgeheimnis wird erstmals konkret definiert und ist nach dem neuen § 26 b Abs 1 UWG eine Information, die

  1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist,
  2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

 

Eine Rechtsverletzung liegt sowohl im rechtswidrigen Erwerb, der rechtwidrigen Nutzung oder in der rechtswidrigen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Explizit als rechtmäßiger Erwerb normiert ist unter anderem die unabhängige Entdeckung oder Schöpfung sowie das „Reverse-Engineering“ (Erwerb des Geschäftsgeheimnis durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts, das öffentlich verfügbar gemacht wurde bzw. sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet und diesen keine Geheimhaltungspflicht trifft).

Dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses stehen bei einer Rechtsverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und – bei entsprechendem Verschulden – Schadenersatz zu. Darüber hinaus kann der Geschädigte etwaige Gewinne des Rechtsverletzers aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtwidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Ähnlich wie die „Vereinfachung“ der Schadenersatzbestimmung im Urheberrechtsgesetz kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses, unabhängig vom Nachweis der Höhe des tatsächlichen Schadens, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt begehren, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte.

Überdies neu und eine wesentliche Änderung bzw. Konkretisierung zu den bisherigen Verfahrensvorschriften ist die Möglichkeit, die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen auch im Verlauf von Gerichtsverfahren aufrecht zu erhalten, indem sowohl die Möglichkeit zur Offenlegung nur gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (und nicht auch dem Prozessgegner) besteht, als auch die Ausnahme bestimmter Aktenbestandteile von der Akteneinsicht – auch für den Verfahrensgegner.

Diese Regelungen sind im jeweiligen Einzelfall mit dem Rechtschutzinteresse des Prozessgegners abzuwägen, stellen jedoch inhaltlich grundsätzlich eine neue Möglichkeit dar, Geschäftsgeheimnisse auch in einem laufenden Verfahren nicht öffentlich kund zu machen und erhöhen damit den Schutz beträchtlich.

Die materiellen und prozessualen Bestimmungen hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses treten mit Ende Jänner in Kraft.

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