Zwickmühle Vereinsstreitigkeiten

Vereinsstreitigkeiten: Klagseinbringung vor Ablauf der 6-Monats-Frist

Die Themenpalette für Vereinsstreitigkeiten ist breit. Sie beginnt beim nichtbezahlten Mitgliedsbeitrag und endet bei der gesetzwidrigen Vorstandsbestellung. Zur Vermeidung übermäßiger Belastung der Gerichte mit solchen Streitigkeiten sieht das Vereinsgesetz vor, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nicht unmittelbar vor dem Gericht ausgetragen werden können. Dies ist erst sechs Monate ab Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung zulässig (§ 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002, BGBl I 2002/66 idf I 2018/32). Um der Vereinsautonomie möglichst großen Raum zu geben sieht das Gesetz andererseits wieder vor, dass selbst gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse gültig bleiben, „sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden“ (§ 7 VerG).

Was nun tun, wenn die Schlichtungseinrichtung erst später als sechs Monate nach der Beschlussfassung angerufen wird (hierfür kennt das Gesetz keine spezielle Frist) und daher für die Erledigung nach § 8 Abs 1 und damit die Zulässigkeit der Klage bei Gericht keine sechs Monate mehr zur Verfügung stehen, nach einer Gesamtzeit von einem Jahr aber die Klage nach § 7 vom VerG ausgeschlossen ist, weil die Beschlussfassung dann nach dieser Bestimmung „gültig“ bleibt?

Dazu hat die Rechtsprechung schon zu manchen Details Ansätze geliefert. Nunmehr hat aber das Oberlandesgericht Wien klargestellt: Nicht der Zeitpunkt der Klagseinbringung ist für eine allfällige Zurückweisung der Klage wegen Nichtausschöpfung der 6-Monats-Frist maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OLG Wien, 11.02.2019, 16 R 124/18z).

Wenn also etwa die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung erst sieben oder acht Monate nach der fehlerhaften Beschlussfassung angerufen wird, die Klage dagegen allerdings vor Ablauf der einjährigen Frist des § 7 VerG eingebracht wird, so ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs „auf den Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz abzustellen“. Das bringt zumindest wieder etwas mehr Klarheit in die vom Gesetzgeber 2002 zwischen § 7 und § 8 VerG aufgestellte „Doppelmühle“.

Foto: Thomas Fellinger CC BY-SA 3.0

SSZ-Adm1n-2019