Von Ibiza und anderen Veröffentlichungen:

Mit der Veröffentlichung des Ibiza Videos hat der „Aufdecker-Journalismus“ wieder einmal an Brisanz gewonnen. Ob Videos über Unterhaltungen mit vermeintlichen russischen Investoren, Chat- und SMS-Protokolle zwischen Politikern oder Hasspostings auf Facebook. Die Medien und auch die jüngste Rechtsprechung haben in einer umfassenden Vielfalt mit verschiedenen Ausprägungen der Meinungsäußerungsfreiheit zu tun, wobei sich die Frage stellt, darf man das alles?

Erst jüngst hat der EuGH in dem Verfahren Glawischnig gegen Facebook ausgesprochen, dass es Facebook durchaus zugemutet werden darf, rechtswidrige, weil beleidigende und herabsetzende Postings weltweit zu löschen (sofern das innerstaatliche Gericht dies vorschreibt) und diesen Schutz auch auf sinngleiche Äußerungen zu erstrecken – sofern das mit verhältnismäßigen, technischen Mitteln lösbar ist. Die Verantwortlichkeit von Providern wurde damit grundsätzlich bejaht. Details, inwieweit Facebook tatsächlich zur Löschung verpflichtet wird, wurde aber dem österreichischen OGH vorbehalten. Die Entscheidung ist aber dennoch ein weiteres Mosaik-Steinchen, wenn es darum geht, die Verantwortlichkeiten für Äußerungen im Netz zu determinieren, insbesondere wenn die ursprünglichen Autoren nicht greifbar sind.

Umstritten sind auch die Macher des „Ibiza-Videos“. Aus medialer und journalistischer Sicht ist die Veröffentlichung von Teilen des Videos nach einer entsprechenden Interessenabwägung wohl zulässig. Dabei ist sowohl der Umstand zu berücksichtigen, inwieweit darauf Personen des öffentlichen Lebens zu sehen sind als auch inwiefern ein Interesse der Öffentlichkeit an Kenntnis des Gesprächs bejaht werden kann. Bei „unbeteiligten“ Dritten, die zwar ebenfalls anwesend waren oder die erwähnt werden, kann eine undifferenzierte Veröffentlichung durchaus eine Rechteverletzung darstellen, weshalb beispielsweise auch bei den meisten Veröffentlichungen die Anwesende, die nicht selbst als Politikerin in der Öffentlichkeit steht, verpixelt war.

Unabhängig vom Inhalt ist aber auch die Aufnahme selbst im strafrechtlichen und datenschutzrechtlichen Kontext durchaus heikel. Nach § 120 StGB ist derjenige, der ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahmen einer nicht-öffentlichen Äußerung einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahmen veröffentlicht, nämlich strafbar. Eine Ausdehnung auf Videoaufnahmen kennt das Strafgesetzbuch zwar nicht.

Allerdings ist die Aufnahme von Videos als Bildverarbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) anzusehen. Damit besteht jedenfalls eine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit, wenn die Videoverarbeitung (und damit auch die Aufnahme) außerhalb der Grundsätze der DSGVO und des DSG erfolgt ist. Abhängig vom Inhalt der jeweiligen Aufnahme ist dazu teilweise auch die Einwilligung der Abgebildeten erforderlich. Liegt diese nicht vor – insbesondere bei bloßstellenden oder in die Privatsphäre eindringenden Aufnahmen – ist die Verarbeitung unzulässig und daher jedenfalls zumindest verwaltungsstrafrechtliche zu ahnden.

Zusammengefasst:

Die Zulässigkeit von Video- und Tonaufnahmen auch für journalistische und damit allenfalls hehre Zwecke ist dünnes Eis. Die entsprechenden Strafbestimmungen, die in der Vergangenheit eher wenig bemüht wurden, werden vor diesem Hintergrund von der Rechtsprechung noch näher zu interpretieren sein, inwiefern hier gegenüberstehende berechtigte Interessen an einer Veröffentlichung ausschlaggebend sind.

SSZ-Adm1n-2019